Staatsverträge

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IX

ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN ANLAGE IX Satzung des Schiedsgerichtshofes für das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden

Vertrag – MultilateralFassung seit 20. August 1958RIS-Stand 16. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003557 · BGBl. Nr. 203/1958 · 39/09 Auslandsschulden · Original im RIS öffnen

Art. 6

Art. 6 ARTIKEL 6

Fassung: 20. August 1958 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 6 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IX?

  • KernaussageArt. 6 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IX behandelt "ARTIKEL 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Schiedsgerichtshof wendet bei der Auslegung des Abkommens und seiner Anlagen die allgemein anerkannten Regeln des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL 6

Der Schiedsgerichtshof wendet bei der Auslegung des Abkommens und seiner Anlagen die allgemein anerkannten Regeln des internationalen Rechts an.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IX in einfachen Worten?

Art. 6 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IX behandelt "ARTIKEL 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. August 1958 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Oktober 2025
Fassung seit
20. August 1958
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 09:35
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