Staatsverträge

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IX

ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN ANLAGE IX Satzung des Schiedsgerichtshofes für das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden

Vertrag – MultilateralIn Kraft seit 20. August 1958RIS-Stand 16. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003557 · BGBl. Nr. 203/1958 · 39/09 Auslandsschulden · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 5

Art. 5 ARTIKEL 5

Fassung: 20. August 1958 bis laufend

ARTIKEL 5

Der Schiedsgerichtshof hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland; der Ort des Sitzes wird noch durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen bestimmt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.

Art. 6

Art. 6 ARTIKEL 6

Fassung: 20. August 1958 bis laufend

ARTIKEL 6

Der Schiedsgerichtshof wendet bei der Auslegung des Abkommens und seiner Anlagen die allgemein anerkannten Regeln des internationalen Rechts an.

Art. 9

Art. 9 ARTIKEL 9

Fassung: 20. August 1958 bis laufend

ARTIKEL 9

Der Schiedsgerichtshof gibt sich seine eigene Verfahrensordnung, die mit den Bestimmungen dieser Satzung und des Abkommens im Einklang stehen muß.