Staatsverträge

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IX

ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN ANLAGE IX Satzung des Schiedsgerichtshofes für das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden

Vertrag – MultilateralFassung seit 20. August 1958RIS-Stand 16. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003557 · BGBl. Nr. 203/1958 · 39/09 Auslandsschulden · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4 ARTIKEL 4

Fassung: 20. August 1958 bis laufend

ARTIKEL 4

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Oktober 2025
Fassung seit
20. August 1958
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 09:35
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