Staatsverträge

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage I

ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN ANLAGE I Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung von Reichsschulden und Schulden anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Vertrag – MultilateralFassung seit 20. August 1958RIS-Stand 16. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003549 · BGBl. Nr. 203/1958 · 39/09 Auslandsschulden · Original im RIS öffnen

Anl. 3

Anl. 3 Umtausch der Schuldverschreibungen der Preussischen Äußeren Anleihe von 1926 und 1927

Fassung: 20. August 1958 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 3 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage I?

  • KernaussageAnl. 3 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage I behandelt "Umtausch der Schuldverschreibungen der Preussischen Äußeren Anleihe von 1926 und 1927" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Betr.: Umtausch der Schuldverschreibungen der Preußischen Äußeren Anleihen von 1926 und 1927.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

UNTERANLAGE C ZU ANLAGE I

Umtausch der Schuldverschreibungen der Preussischen Äußeren Anleihe von 1926 und 1927

Betr.: Umtausch der Schuldverschreibungen der Preußischen Äußeren Anleihen von 1926 und 1927.

London, den 20. November 1952

Herr Vorsitzender,

Unter Bezugnahme auf den Briefwechsel zwischen dem Herrn Bundeskanzler und den Alliierten Hohen Kommissaren für Deutschland vom 6. März 1951 bestätige ich, daß die Erklärung der Deutschen Delegation vom 12. März 1952 auf der Londoner Schuldenkonferenz über die Bereitschaft der Bundesrepublik Deutschland, für die 6 ½% Preußische Äußere Anleihe von 1926 und die 6% Preußische Äußere Anleihe von 1927 gegenüber den Gläubigern einzutreten, den Sinn und die Wirkung hat, daß die preußischen Anleiheschulden wie Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs im Sinne des Briefwechsels vom 6. März 1951, für welche die Bundesrepublik Deutschland haftet, zu behandeln sind. Mit Rücksicht auf diese Erklärung der Deutschen Delegation hat der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland im Bereinigungsgesetz für Deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 – Bundesgesetzblatt I Nr. 35 S. 553 – folgende Bestimmung getroffen:

„§ 74

Auslandsbonds des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung,

(gez.) HERMANN J. ABS

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage I in einfachen Worten?

Anl. 3 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage I behandelt "Umtausch der Schuldverschreibungen der Preussischen Äußeren Anleihe von 1926 und 1927" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. August 1958 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Oktober 2025
Fassung seit
20. August 1958
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:30
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