Anl. 2
Anl. 2 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien 1)
Fassung: 20. August 1958 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 2 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage I?
- KernaussageAnl. 2 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage I behandelt "Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien 1)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien über die Regelung der belgischen Ansprüche aus Einzahlungen von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
UNTERANLAGE B ZU ANLAGE I
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien 1)
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien über die Regelung der belgischen Ansprüche aus Einzahlungen von Annuitäten aus dem deutsch-belgischen Abkommen vom 13. Juli 1929.
Die Bundesrepublik Deutschland einerseits und Belgien andererseits,
sind auf Grund der Verhandlungen, die auf der Internationalen Konferenz über Deutsche Auslandsschulden in London gepflogen worden sind, übereingekommen, das folgende Abkommen zu schließen:
ARTIKEL 1
RM
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erkennt an, daß am 10. Mai 1940 der Belgischen Regierung für die in dem deutsch-belgischen Abkommen vom 13. Juli 1929 vorgesehenen und bis zum 15. November 1939 an die Konversionskasse gezahlten Annuitäten ein Betrag von
107,856.835˙65
gutgeschrieben worden ist.
Andererseits sind nicht an die Konversionskasse gezahlt und bleiben als Verbindlichkeit gegenüber der Belgischen Regierung bestehen:
10,833.333˙33
105,908.333˙34
Insgesamt
224,598.502˙32
ARTIKEL 2
In dem Wunsche, die Regelung der vorstehenden Verbindlichkeit vertraglich festzulegen, verpflichtet sich die Bundesregierung zur Zahlung und die Belgische Regierung ist bereit, zur Annahme eines Pauschalbetrages in Höhe von vierzig (40) Millionen Deutsche Mark, zahlbar in fünfzehn (15) Jahresraten, die jeweils am 1. Juli jedes Jahres von 1953 bis 1967 fällig werden, und zwar:
5 Jahresraten von 1953 bis 1957 in Höhe von je 2 Millionen Deutsche Mark.
10 Jahresraten von 1958 bis 1967 in Höhe von 3 Millionen Deutsche Mark.
Die vorstehenden Zahlungen werden von der Belgischen Regierung als abschließende und endgültige Regelung der genannten belgischen Forderungen bis zum 8. Mai 1945 angenommen.
ARTIKEL 3
Für jede der vorstehenden Annuitäten gibt die Bundesrepublik auf Deutsche Mark lautende Schuldverschreibungen aus, die in belgischer Währung zu dem am Tage vor Fälligkeit der Schuldverschreibung geltenden amtlichen Mittelkurs der Bank deutscher Länder gezahlt werden.
Die Schuldverschreibungen werden der Belgischen Regierung bis spätestens 1. April 1953 ausgehändigt.
ARTIKEL 4
Jede am Fälligkeitstag nicht eingelöste Schuldverschreibung wird zugunsten der Belgischen Regierung mit 3. v. H. jährlich verzinst.
ARTIKEL 5
Dieses Abkommen wird ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Brüssel erfolgen.
Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ARTIKEL 6
Dieses Abkommen wird in deutscher und französischer Sprache ausgefertigt. Beide Fassungen sind in gleicher Weise maßgebend.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten gehörig beglaubigten Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und französischer Sprache in Bonn am 23. Dezember 1952.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Für Belgien:
(gez.) ABS
(gez.) F. MUULS
________________________
1) Der Wortlaut dieses Abkommens tritt an die Stelle des in Anlage B zu Anhang 3 des Konferenzberichts wiedergegebenen Wortlauts des Entwurfs eines Abkommens.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage I in einfachen Worten?
Anl. 2 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage I behandelt "Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien 1)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Oktober 2025
- Fassung seit
- 20. August 1958
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:30
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