Staatsverträge

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage I

ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN ANLAGE I Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung von Reichsschulden und Schulden anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Vertrag – MultilateralIn Kraft seit 20. August 1958RIS-Stand 16. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003549 · BGBl. Nr. 203/1958 · 39/09 Auslandsschulden · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1

Fassung: 20. August 1958 bis laufend

Anl. 1

Anl. 1 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich 1)

Fassung: 20. August 1958 bis laufend

UNTERANLAGE A ZU ANLAGE I

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich 1)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesminister der Finanzen und für Wirtschaft, diese vertreten durch Herrn Hermann J. Abs, und

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel, vertreten durch Monsieur Roger Auboin, Generaldirektor und Stellvertreter des Präsidenten, schließlich hinsichtlich der derzeitigen Kapitalanlagen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Deutschland folgenden Vertrag:

Basel, den 9. Januar 1953.

(gez.) ABS

(gez.) R. AUBOIN

(Hermann J. Abs)

Generaldirektor

Stellvertreter des

Präsidenten

______________________

1) Der Wortlaut dieses Vertrages tritt an die Stelle des in Anlage A zu Anhang 3 des Konferenzberichts wiedergegebenen Wortlauts des Vertragsentwurfs.

Anl. 2

Anl. 2 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien 1)

Fassung: 20. August 1958 bis laufend

UNTERANLAGE B ZU ANLAGE I

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien 1)

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien über die Regelung der belgischen Ansprüche aus Einzahlungen von Annuitäten aus dem deutsch-belgischen Abkommen vom 13. Juli 1929.

Die Bundesrepublik Deutschland einerseits und Belgien andererseits,

sind auf Grund der Verhandlungen, die auf der Internationalen Konferenz über Deutsche Auslandsschulden in London gepflogen worden sind, übereingekommen, das folgende Abkommen zu schließen:

ARTIKEL 1

RM

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erkennt an, daß am 10. Mai 1940 der Belgischen Regierung für die in dem deutsch-belgischen Abkommen vom 13. Juli 1929 vorgesehenen und bis zum 15. November 1939 an die Konversionskasse gezahlten Annuitäten ein Betrag von

107,856.835˙65

gutgeschrieben worden ist.

Andererseits sind nicht an die Konversionskasse gezahlt und bleiben als Verbindlichkeit gegenüber der Belgischen Regierung bestehen:

10,833.333˙33

105,908.333˙34

Insgesamt

224,598.502˙32

ARTIKEL 2

In dem Wunsche, die Regelung der vorstehenden Verbindlichkeit vertraglich festzulegen, verpflichtet sich die Bundesregierung zur Zahlung und die Belgische Regierung ist bereit, zur Annahme eines Pauschalbetrages in Höhe von vierzig (40) Millionen Deutsche Mark, zahlbar in fünfzehn (15) Jahresraten, die jeweils am 1. Juli jedes Jahres von 1953 bis 1967 fällig werden, und zwar:

5 Jahresraten von 1953 bis 1957 in Höhe von je 2 Millionen Deutsche Mark.

10 Jahresraten von 1958 bis 1967 in Höhe von 3 Millionen Deutsche Mark.

Die vorstehenden Zahlungen werden von der Belgischen Regierung als abschließende und endgültige Regelung der genannten belgischen Forderungen bis zum 8. Mai 1945 angenommen.

ARTIKEL 3

Für jede der vorstehenden Annuitäten gibt die Bundesrepublik auf Deutsche Mark lautende Schuldverschreibungen aus, die in belgischer Währung zu dem am Tage vor Fälligkeit der Schuldverschreibung geltenden amtlichen Mittelkurs der Bank deutscher Länder gezahlt werden.

Die Schuldverschreibungen werden der Belgischen Regierung bis spätestens 1. April 1953 ausgehändigt.

ARTIKEL 4

Jede am Fälligkeitstag nicht eingelöste Schuldverschreibung wird zugunsten der Belgischen Regierung mit 3. v. H. jährlich verzinst.

ARTIKEL 5

Dieses Abkommen wird ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Brüssel erfolgen.

Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ARTIKEL 6

Dieses Abkommen wird in deutscher und französischer Sprache ausgefertigt. Beide Fassungen sind in gleicher Weise maßgebend.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten gehörig beglaubigten Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und französischer Sprache in Bonn am 23. Dezember 1952.

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Für Belgien:

(gez.) ABS

(gez.) F. MUULS

________________________

1) Der Wortlaut dieses Abkommens tritt an die Stelle des in Anlage B zu Anhang 3 des Konferenzberichts wiedergegebenen Wortlauts des Entwurfs eines Abkommens.

Anl. 3

Anl. 3 Umtausch der Schuldverschreibungen der Preussischen Äußeren Anleihe von 1926 und 1927

Fassung: 20. August 1958 bis laufend

UNTERANLAGE C ZU ANLAGE I

Umtausch der Schuldverschreibungen der Preussischen Äußeren Anleihe von 1926 und 1927

Betr.: Umtausch der Schuldverschreibungen der Preußischen Äußeren Anleihen von 1926 und 1927.

London, den 20. November 1952

Herr Vorsitzender,

Unter Bezugnahme auf den Briefwechsel zwischen dem Herrn Bundeskanzler und den Alliierten Hohen Kommissaren für Deutschland vom 6. März 1951 bestätige ich, daß die Erklärung der Deutschen Delegation vom 12. März 1952 auf der Londoner Schuldenkonferenz über die Bereitschaft der Bundesrepublik Deutschland, für die 6 ½% Preußische Äußere Anleihe von 1926 und die 6% Preußische Äußere Anleihe von 1927 gegenüber den Gläubigern einzutreten, den Sinn und die Wirkung hat, daß die preußischen Anleiheschulden wie Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs im Sinne des Briefwechsels vom 6. März 1951, für welche die Bundesrepublik Deutschland haftet, zu behandeln sind. Mit Rücksicht auf diese Erklärung der Deutschen Delegation hat der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland im Bereinigungsgesetz für Deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 – Bundesgesetzblatt I Nr. 35 S. 553 – folgende Bestimmung getroffen:

„§ 74

Auslandsbonds des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung,

(gez.) HERMANN J. ABS

Anl. 4

Anl. 4 Gemeinsame Erklärung über die Umstellung und Regelung der ausländischen Goldmark-Anleihen deutscher Gemeinden

Fassung: 20. August 1958 bis laufend

UNTERANLAGE D ZU ANLAGE I

Gemeinsame Erklärung über die Umstellung und Regelung der ausländischen Goldmark-Anleihen deutscher Gemeinden

London, den 19. November 1952

29, Chesham Place, S. W. 1

Herr Vorsitzender,

Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, daß sich die Deutsche Delegation für Auslandsschulden und das British Committee of Long-Term and Medium-Term Creditors of Germany über die Umstellung und Regelung der ausländischen Goldmark-Anleihen deutscher Gemeinden wie folgt geeinigt haben:

Wir bitten, das vorstehende Ergebnis unserer Einigung zu genehmigen und dieses Schreiben als Unteranlage zu Anlage I des Schuldenabkommens aufzunehmen.

(gez.)

(gez.)

HERMANN J. ABS

O. NIEMEYER

Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden.

Vorsitzender des Verhandlungsausschusses A der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden.

Anl. 5

Anl. 5 Briefwechsel über die Regelung der Verbindlichkeiten der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden aus Einzahlungen von Schuldnern im Saargebiet sowie in Österreich, Frankreich, Luxemburg und Belgien

Fassung: 20. August 1958 bis laufend

UNTERANLAGE E ZU ANLAGE I

Briefwechsel über die Regelung der Verbindlichkeiten der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden aus Einzahlungen von Schuldnern im Saargebiet sowie in Österreich, Frankreich, Luxemburg und Belgien

London, 14. November 1952

Sehr geehrter Sir Otto,

Ich beehre mich, das Ergebnis unserer Einigung in den Besprechungen vom 20. Oktober und 14. November 1952 wie folgt zusammenzufassen:

Zur Durchführung der in Ziffer 14 von Anhang 3 zum Konferenzschlußbericht übernommenen Verpflichtungen erklärt sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereit, die Verbindlichkeiten der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden aus Einzahlungen von Schuldnern im Saargebiet sowie in Österreich, Frankreich, Luxemburg und Belgien, soweit die Gläubiger weder Zahlungen in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind, in der nachfolgenden Weise zu regeln:

I. Verbriefte Schulden

II. Sonstige Schulden

Zahlung in bar unter entsprechender Anwendung der Grundsätze von Abschnitt I, in fünf gleichen Jahresraten, beginnend am 1. Juni 1953 und fortfahrend am 1. Juli der darauffolgenden vier Jahre.

Sollte es der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht gelingen, bis zum 1. Juli 1953 eine volle Übersicht über den zu leistenden Gesamtbetrag zu gewinnen, so kann sie mit dem Zahlungsdienst um höchstens sechs Monate später beginnen.

Zum Zwecke der Ermittlung des Gesamtbetrages der in Betracht kommenden Verbindlichkeiten wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Gläubiger und die Schuldner durch eine öffentliche Bekanntmachung auffordern, bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden die noch nicht befriedigten Ansprüche sowie die etwa erfolgten Einzahlungen in die Konversionskasse anzumelden und die darüber vorhandenen Unterlagen der Konversionskasse vorzulegen. Die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden in Berlin wird beauftragt werden, die hier in Betracht kommenden Verbindlichkeiten zu registrieren.

III. Kleinbeträge

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann nach ihrem Ermessen Zahlungen für sehr kleine Beträge aus verbrieften Schulden oder aus sonstigen Schulden in einem kürzeren Zeitraum leisten.

Ich wäre Ihnen zu Dank verbunden, wenn Sie mir bestätigen wollen, daß der vorstehende Vorschlag die von uns getroffene Einigung richtig wiedergibt und dementsprechend den Inhalt des in Aussicht genommenen Briefwechsels bilden kann.

Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung bin ich

Ihr

(gez.) HERMANN J. ABS

Council of Foreign Bondholders,

17, Moorgate,

London, E. C. 2

18. November 1952

Sehr geehrter Herr Abs,

Ich habe Ihnen für Ihren Brief vom 14. November zu danken, der die Regelung der Konversionskassen-Einzahlungen zum Gegenstand hat, auf die in Ziffer 14c des Berichts des Ausschusses A 1) Bezug genommen wird.

Nach meiner Auffassung sollten die Wörter auf Seite 2 oben 2) lauten „bis zum Ende des Jahres 1941“; die Wörter „am ersten auf den 31. März folgenden Kupontermin“ bedeuten wohl den ersten Kuponfälligkeitstermin nach dem 31. März.

Vorbehaltlich dieser beiden Punkte stimme ich mit den Ausführungen Ihres Briefes überein.

Mit vorzüglicher Hochachtung

(gez.) O. NIEMEYER

Vorsitzender des

Verhandlungsausschusses A

der Konferenz über

Deutsche Auslandsschulden

___________________

1) Anhang 3 zum Konferenzschlußbericht (Anlage I des Abkommens).

2) Erster Unterabsatz zu I 1 a