Art. 9
Art. 9 Artikel 9
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 9 Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft?
- KernaussageArt. 9 Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft behandelt "Artikel 9" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vertrag - Energiegemeinschaft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 9
Nachrichtenverkehr
1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Energiegemeinschaft in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.
2) Die Energiegemeinschaft genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihre Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 9 Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft in einfachen Worten?
Art. 9 Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft behandelt "Artikel 9" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Februar 2025
- Fassung seit
- 1. September 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:32
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