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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 Artikel 1
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen:
Art. 2
Art. 2 Artikel 2
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die durch den Gründungsvertrag geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Energiegemeinschaft sowie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:
Art. 3
Art. 3 Artikel 3
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 3
Sitz
1) Der Sitz des Sekretariats umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Energiegemeinschaft für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Energiegemeinschaft und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.
2) Alle Büro- oder Konferenzräumlichkeiten in Wien oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für die vom Sekretariat einberufenen Sitzungen benützt werden, gelten als zeitweilig in den Sitzbereich einbezogen.
Art. 4
Art. 4 Artikel 4
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 4
Unverletzlichkeit des Sitzes
1) Der Sitz des Sekretariats ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Direktors des Sekretariats und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Sitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung vermutet werden.
2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis der Energiegemeinschaft, Verordnungen zu erlassen, gelten im Sitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Sitz zugestellt werden.
Art. 5
Art. 5 Artikel 5
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 5
Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen
1) Die Energiegemeinschaft ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:
2) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der Energiegemeinschaft unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Energiegemeinschaft sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.
4) Im Hinblick auf Streitigkeiten zwischen der Energiegemeinschaft und privaten Parteien, einschließlich aller Angestellten des Sekretariats gemäß Artikel 1 (d) dieses Abkommens, stimmt die Energiegemeinschaft zu, dass diese von einem Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes, Friedenspalast, Carnegieplein 2, 2517 KJ Den Haag, Niederlande, in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig beigelegt werden. Das Schiedsgericht entscheidet einen Streitfall gemäß den Vorschriften, auf die sich die Parteien einigen. Mangels einer solchen Einigung wendet das Schiedsgericht die relevanten Vorschriften des Völkerrechts und allgemeine Rechtsgrundsätze an. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für die Auslegung des Gründungsvertrags der Energiegemeinschaft und seiner Anhänge.
Art. 6
Art. 6 Artikel 6
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 6
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Energiegemeinschaft sind unverletzlich.
Art. 7
Art. 7 Artikel 7
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 7
Schutz des Sitzbereichs
Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Sitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.
Art. 8
Art. 8 Artikel 8
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 8
Öffentliche Leistungen im Sitzbereich
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Sitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
Art. 9
Art. 9 Artikel 9
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 9
Nachrichtenverkehr
1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Energiegemeinschaft in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.
2) Die Energiegemeinschaft genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihre Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.
Art. 10
Art. 10 Artikel 10
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 10
Befreiung von Steuern und Zöllen
1) Die Energiegemeinschaft und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.
2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an die Energiegemeinschaft gelieferten Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden der Energiegemeinschaft insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.
3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Energiegemeinschaft beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche die Energiegemeinschaft ein- oder ausführt und für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt dem Sekretariat für jedes von ihm gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.
5) Güter, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, können von der Energiegemeinschaft innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden.
6) Die Energiegemeinschaft ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
Art. 11
Art. 11 Artikel 11
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 11
Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Energiegemeinschaft in der Lage ist:
Art. 12
Art. 12 Artikel 12
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 12
Sozialversicherung
1) Die Energiegemeinschaft und die Angestellten des Sekretariats sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
2) Die Mitarbeiter des Sekretariats haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung der Republik Österreich (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
3) Die Mitarbeiter des Sekretariats können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung gemäß Artikel 23 Absatz 2 oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Sekretariat durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
4) Die nach Absatz 3 vom Mitarbeiter des Sekretariats abzugebenden Erklärungen werden vom Sekretariat für den Mitarbeiter des Sekretariats der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Sekretariat erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.
5) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung beim Sekretariat, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
6) Die Versicherung nach Absatz 2 endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Sekretariat.
7) Die Mitarbeiter des Sekretariats haben für die Dauer der Versicherung nach Absatz 2 die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.
Art. 13
Art. 13 Artikel 13
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 13
Durchfahrt und Aufenthalt
1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Sitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.
3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen der Energiegemeinschaft verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
Art. 14
Art. 14 Artikel 14
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 14
Angestellte des Sekretariats
1) Die Angestellten des Sekretariats genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
2) Die Angestellten des Sekretariats sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen österreichische Staatsbürger oder durch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
Art. 15
Art. 15 Artikel 15
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 15
Der Direktor des Sekretariats
Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen der Direktor des Sekretariats sowie höherrangige Mitarbeiter in Vertretung des Direktors während dessen Abwesenheit, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.
Art. 16
Art. 16 Artikel 16
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 16
Amtliche Besucher
1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der Energiegemeinschaft bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes befreit.
Art. 17
Art. 17 Artikel 17
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 17
Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise
1) Das Sekretariat übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Sekretariats und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Sekretariats und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.
Art. 18
Art. 18 Artikel 18
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 18
Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Österreichische Staatsangehörige und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 (1) (a), (b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, (c) und (d) und Artikel 16 (1) (a), (b) und (c) angeführten Privilegien und Immunitäten.
Art. 19
Art. 19 Artikel 19
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 19
Zweck der Privilegien und Immunitäten
1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Sekretariats persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit der Energiegemeinschaft zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.
2) Die Energiegemeinschaft verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen der Energiegemeinschaft nicht beeinträchtigt.
Art. 20
Art. 20 Artikel 20
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 20
Streitbeilegung
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Sitzes des Sekretariats oder des Verhältnisses zwischen der Energiegemeinschaft und der Republik Österreich, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer von der Energiegemeinschaft, einer vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs (6) Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder der Energiegemeinschaft vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.
Art. 21
Art. 21 Artikel 21
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 21
Meistbegünstigung
Sofern und insoweit die Regierung der Republik Österreich mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die Energiegemeinschaft aus.
Art. 22
Art. 22 Artikel 22
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 22
Übergangsbestimmung
1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt der Verein „Das interimistische Sekretariat der Energiegemeinschaft für Südosteuropa - iSEG” mit Sitz in Wien, entstanden am 4. April 2005 gemäß GZ XV- 6861 der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. April 2005, als aufgelöst.
2) Das Vereinsvermögen mit allen Forderungen und Verbindlichkeiten geht auf die Energiegemeinschaft über, wobei dieser Vermögenstransfer für Zwecke der steuerlichen Beurteilung der Vereinsauflösung als satzungskonform gilt.
Art. 23
Art. 23 Artikel 23
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Artikel 23
Inkrafttreten und Dauer des Abkommens
1) Das Abkommen tritt mit Ausnahme von Artikel 12 am 1. Juli 2007 unter der Voraussetzung in Kraft, dass die Republik Österreich und die Energiegemeinschaft einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.
2) Artikel 12 tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, nach dem die Republik Österreich und die Energiegemeinschaft einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.
3) Das Abkommen tritt bei Beendigung der Tätigkeit des Sekretariats in Österreich außer Kraft.
4) Vorbehaltlich der Bestimmung von Absatz 3 kann das Abkommen bis zum fünften Jahrestag des Inkrafttretens des Gründungsvertrages nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen der Energiegemeinschaft und der Republik Österreich beendet werden. Danach kann dieses Abkommen von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen schriftlichen Kündigungsfrist beendet werden.
Geschehen in Wien, am 29. Mai 2007, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 1. September 2007 bis laufend