Staatsverträge

Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ENERGIEGEMEINSCHAFT ÜBER DEN SITZ DES SEKRETARIATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT

Vertrag - EnergiegemeinschaftFassung seit 1. September 2007RIS-Stand 11. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 20005423 · BGBl. III Nr. 87/2007 · 19/20 Amtssitzabkommen · Original im RIS öffnen

Art. 13

Art. 13 Artikel 13

Fassung: 1. September 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 13 Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft?

  • KernaussageArt. 13 Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft behandelt "Artikel 13" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vertrag - Energiegemeinschaft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 13

Durchfahrt und Aufenthalt

1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Sitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:

2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.

3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen der Energiegemeinschaft verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.

4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 13 Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft in einfachen Worten?

Art. 13 Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft behandelt "Artikel 13" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Februar 2025
Fassung seit
1. September 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:32
Frühere Fassungen

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