Art. 6
Art. 6 Artikel 6
Fassung: 1. November 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 6 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)?
- KernaussageArt. 6 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien) behandelt "Artikel 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 6
(1) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von grenzdurchschnittenen Grundstücken, ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften ist zum Zwecke der Bewirtschaftung das Überschreiten der Staatsgrenze an jedem Punkt innerhalb dieser Grundstücke gestattet; sie dürfen sich jedoch von den Grundstücken nicht in das Innere des Grenzbezirkes begeben.
(2) Soweit es sich um forstwirtschaftliche Grundstücke handelt, dürfen zum Zwecke des Grenzübertrittes nur die im Einvernehmen der beiderseitigen Grenzorgane bewilligten Wege innerhalb dieser Grundstücke benützt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien) in einfachen Worten?
Art. 6 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien) behandelt "Artikel 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. November 1993 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Mai 2023
- Fassung seit
- 1. November 1993
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:45
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 143/1996 (NR: GP XIX RV 230 AB 339 S. 52. BR: AB 5098 S. 605.)
- BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118. BR: AB 4535 S. 570)
- BGBl. Nr. 483/1989 (NR: GP XVII RV 896 VV S. 104. BR: AB 3678 S. 516.)
- BGBl. Nr. 422/1985 (NR: GP XVI RV 516 AB 626 S. 90. BR: AB 2992 S. 463.)
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Verweise
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