Staatsverträge

Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DEN KLEINEN GRENZVERKEHR

Vertrag – SlowenienFassung seit 1. November 1993RIS-Stand 2. Mai 2023

RIS-Gesetzesnummer 10004046 · BGBl. Nr. 379/1968 · 39/04 Zollabkommen · Original im RIS öffnen

Art. 21

Art. 21 Artikel 21

Fassung: 1. November 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 21 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)?

  • KernaussageArt. 21 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien) behandelt "Artikel 21" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 21

(1) Um die Entwicklung des Kleinen Grenzverkehrs zu fördern und eine geregelte Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten, wird eine Gemischte Kommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer jugoslawischen Delegation, wobei jede Delegation höchstens sechs Mitglieder umfaßt. Beide Seiten können Experten beiziehen.

(2) Die Kommission hat die Aufgabe, alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben, zu behandeln und Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens ihren Regierungen vorzuschlagen.

(3) Die Beschlüsse der Kommission werden von den beiden Delegationen einvernehmlich gefaßt In Fällen, in denen in der Kommission keine Übereinstimmung erzielt wurde, kann der diplomatische Weg beschriften werden.

(4) Die Beschlüsse der Kommission werden nach gegenseitiger Benachrichtigung, daß die innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind, wirksam. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens enthalten.

(5) Die Kommission wird alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten abhalten. Außerdem können außerordentliche Tagungen auf Verlangen eines Vertragsstaates einberufen werden. Über Ort und Zeit der Tagungen werden sich beide Vertragsstaaten rechtzeitig verständigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
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Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 21 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien) in einfachen Worten?

Art. 21 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien) behandelt "Artikel 21" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Mai 2023
Fassung seit
1. November 1993
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 143/1996 (NR: GP XIX RV 230 AB 339 S. 52. BR: AB 5098 S. 605.)
  • BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118. BR: AB 4535 S. 570)
  • BGBl. Nr. 483/1989 (NR: GP XVII RV 896 VV S. 104. BR: AB 3678 S. 516.)
  • BGBl. Nr. 422/1985 (NR: GP XVI RV 516 AB 626 S. 90. BR: AB 2992 S. 463.)

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