Staatsverträge

Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DEN KLEINEN GRENZVERKEHR

Vertrag – SlowenienFassung seit 1. November 1993RIS-Stand 2. Mai 2023

RIS-Gesetzesnummer 10004046 · BGBl. Nr. 379/1968 · 39/04 Zollabkommen · Original im RIS öffnen

Art. 15

Art. 15 Artikel 15

Fassung: 1. November 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 15 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)?

  • KernaussageArt. 15 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien) behandelt "Artikel 15" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 15

(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr dürfen ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren aus dem eigenen in den jenseitigen Grenzbezirk verbringen:

(2) Menge, Art und Beschaffenheit der im Absatz 1 lit. a und b angeführten Waren sind in der Anlage F festgesetzt. Die Regierungen beider Vertragsstaaten können unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen der Bewohner der Grenzbezirke diese Anlage im gegenseitigen Einvernehmen, abändern und ergänzen.

(3) Die in den Artikeln 4 und 5 genannten Personen dürfen außerdem ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren aus einem Grenzbezirk in den anderen verbringen:

(4) Tiere sind nach Beendigung der Arbeit oder der Weide, Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge, nicht verbrauchte Futtermittel, Treibstoffe und Schmiermittel nach Beendigung der Arbeit zurückzubringen.

(5) Für die Verbringung von Obst-, Reben- und Forstpflanzen ist ein vom zuständigen Organ des Ursprungslandes ausgestelltes Gesundheitsattest erforderlich.

(6) Ärzte, Tierärzte und Hebammen dürfen die zur Ausübung ihrer Hilfeleistung notwendigen Instrumente und Materialien ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren von einem Grenzbezirk in den anderen verbringen. Nach Beendigung der Hilfeleistung müssen die Instrumente und das nicht verbrauchte Material wieder zurückgebracht werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 15 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien) in einfachen Worten?

Art. 15 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien) behandelt "Artikel 15" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Mai 2023
Fassung seit
1. November 1993
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 08:01
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 143/1996 (NR: GP XIX RV 230 AB 339 S. 52. BR: AB 5098 S. 605.)
  • BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118. BR: AB 4535 S. 570)
  • BGBl. Nr. 483/1989 (NR: GP XVII RV 896 VV S. 104. BR: AB 3678 S. 516.)
  • BGBl. Nr. 422/1985 (NR: GP XVI RV 516 AB 626 S. 90. BR: AB 2992 S. 463.)

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