Staatsverträge

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

Vertrag – FinnlandFassung seit 1. Juni 2018RIS-Stand 16. Mai 2018

RIS-Gesetzesnummer 20010199 · BGBl. III Nr. 77/2018 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4

Fassung: 1. Juni 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)?

  • KernaussageArt. 4 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

SICHERHEITSKLASSIFIZIERUNGSSTUFEN

(1) Jede klassifizierte Information, die im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt wird, wird mit der entsprechenden Sicherheitsklassifizierungsstufe gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen der Parteien gekennzeichnet.

(2) Die folgenden Klassifizierungsstufen sind gleichwertig:

Republik Österreich

Republik Finnland

Englische Übersetzung

STRENG GEHEIM

ERITTÄIN SALAINEN

oder

YTTERST HEMLIG

“top secret”

GEHEIM

SALAINEN

oder

HEMLIG

“secret”

VERTRAULICH

LUOTTAMUKSELLINEN

oder

KONFIDENTIELL

“confidential”

EINGESCHRÄNKT

KÄYTTÖ RAJOITETTU

oder

BEGRÄNSAD TILLGÅNG

”restricted”

(3) Der Empfänger stellt sicher, dass Klassifizierungen, außer wie durch die herausgebende Partei schriftlich genehmigt, nicht abgeändert oder widerrufen werden. Die herausgebende Partei informiert den Empfänger unverzüglich über jede Abänderung oder jeden Widerruf der Sicherheitsklassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelSICHERHEITSKLASSIFIZIERUNGSSTUFEN
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) in einfachen Worten?

Art. 4 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Mai 2018
Fassung seit
1. Juni 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:49
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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