Art. 10
Art. 10
Fassung: 1. Juni 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 10 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)?
- KernaussageArt. 10 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
SICHERHEITSZUSAMMENARBEIT
(1) Um dieses Abkommen umzusetzen, informieren die Nationalen Sicherheitsbehörden einander über ihre jeweils einschlägigen innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zum Schutz klassifizierter Informationen sowie über alle nachfolgenden Änderungen dieser.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Umsetzung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Sicherheitsbehörden einander. Sie stellen einander Informationen über innerstaatliche Sicherheitsstandards, Verfahren und Methoden zum Schutz von klassifizierten Informationen und alle diese betreffenden wesentlichen Änderungen zur Verfügung. Zu diesem Zweck können die zuständigen Sicherheitsbehörden einander besuchen.
(3) Die zuständigen Sicherheitsbehörden können einander auch besuchen, um die Umsetzung von Maßnahmen zu besprechen, die von einem Auftragnehmer zum Schutz klassifizierter Informationen, die in einem klassifizierten Vertrag enthalten sind, getroffen wurden.
(4) Auf Ersuchen unterstützen die zuständigen Sicherheitsbehörden einander gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen in der Durchführung von Verfahren zur Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen.
(5) Die Nationalen Sicherheitsbehörden informieren einander umgehend über Änderungen von unter dieses Abkommen fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) in einfachen Worten?
Art. 10 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Mai 2018
- Fassung seit
- 1. Juni 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:36
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