Staatsverträge

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN AUSTAUSCH UND GEGENSEITIGEN SCHUTZ KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

Vertrag – Tschechische RFassung seit 1. Oktober 2009RIS-Stand 24. März 2015

RIS-Gesetzesnummer 20006472 · BGBl. III Nr. 95/2009 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

Art. 10

Art. 10 ARTIKEL 10

Fassung: 1. Oktober 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 10 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)?

  • KernaussageArt. 10 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R) behandelt "ARTIKEL 10" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Besuche, die Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, sind nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen staatlichen Behörde...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL 10

BESUCHE

(1) Besuche, die Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, sind nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle möglich. Die Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ordnungsgemäß befugt sind.

(2) Besuchsanträge sind mindestens zwei Wochen vor dem Besuch über die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen zu stellen, in dringenden Fällen kurzfristiger oder gemäß anderen zwischen den zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen vereinbarten Verfahren. Der Schutz personenbezogener Daten ist zu gewährleisten.

(3) Besuchsanträge sollen insbesondere folgende Angaben enthalten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R) in einfachen Worten?

Art. 10 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R) behandelt "ARTIKEL 10" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. März 2015
Fassung seit
1. Oktober 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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