Staatsverträge

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

Vertrag – MazdeonienFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 18. Januar 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010547 · BGBl. III Nr. 224/2018 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 DEFINITIONEN

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)?

  • KernaussageArt. 1 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien) behandelt "DEFINITIONEN" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster ParagraphArt. 2

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien) in einfachen Worten?

Art. 1 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien) behandelt "DEFINITIONEN" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Januar 2019
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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