Staatsverträge

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

Vertrag – MazdeonienIn Kraft seit 1. Januar 2019RIS-Stand 18. Januar 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010547 · BGBl. III Nr. 224/2018 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 DEFINITIONEN

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:

Art. 2

Art. 2

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

SICHERHEITSKLASSIFIZIERUNGSSTUFEN

Die Parteien legen folgende Sicherheitsklassifizierungsstufen fest:

Republik Österreich:

Republik Mazedonien:

Englische Entsprechung:

STRENG GEHEIM

ДРЖАВНА ТАЈНА

TOP SECRET

GEHEIM

СТРОГО ДОВЕРЛИВО

SECRET

VERTRAULICH

ДОВЕРЛИВО

CONFIDENTIAL

EINGESCHRÄNKT

ИНТЕРНО

RESTRICTED

Art. 3

Art. 3

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

KENNZEICHNUNG

Art. 4

Art. 4

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

GRUNDSÄTZE BETREFFEND DEN SCHUTZ VON KLASSIFIZIERTER INFORMATION

Art. 5

Art. 5

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN

Art. 6

Art. 6

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

Art. 7

Art. 7

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

AUSTAUSCH UND ÜBERMITTLUNG

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Parteien und unter ihre Jurisdiktion fallenden Organisationen vereinbarten Weg ausgetauscht und übermittelt. Der Empfang von als ДОВЕРЛИВО / VERTRAULICH / CONFIDENTIAL gekennzeichneten klassifizierten Informationen sowie höherer Sicherheitsstufen ist schriftlich zu bestätigen.

Art. 8

Art. 8

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

Art. 11

Art. 11

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

Art. 12

Art. 12 KOSTEN

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

Art. 13

Art. 13

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.

Art. 14

Art. 14

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

KONSULTATIONEN

Art. 15

Art. 15

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

STREITBEILEGUNG

Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

Art. 16

Art. 16

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Geschehen zu Wien am 26. Juni 2018 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall unterschiedlicher Auslegungen geht der englische Wortlaut vor.