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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 DEFINITIONEN
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
DEFINITIONEN
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:
Art. 2
Art. 2
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
SICHERHEITSKLASSIFIZIERUNGSSTUFEN
Die Parteien legen folgende Sicherheitsklassifizierungsstufen fest:
Republik Österreich:
Republik Mazedonien:
Englische Entsprechung:
STRENG GEHEIM
ДРЖАВНА ТАЈНА
TOP SECRET
GEHEIM
СТРОГО ДОВЕРЛИВО
SECRET
VERTRAULICH
ДОВЕРЛИВО
CONFIDENTIAL
EINGESCHRÄNKT
ИНТЕРНО
RESTRICTED
Art. 3
Art. 3
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
KENNZEICHNUNG
Art. 4
Art. 4
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
GRUNDSÄTZE BETREFFEND DEN SCHUTZ VON KLASSIFIZIERTER INFORMATION
Art. 5
Art. 5
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN
Art. 6
Art. 6
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE
Art. 7
Art. 7
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
AUSTAUSCH UND ÜBERMITTLUNG
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Parteien und unter ihre Jurisdiktion fallenden Organisationen vereinbarten Weg ausgetauscht und übermittelt. Der Empfang von als ДОВЕРЛИВО / VERTRAULICH / CONFIDENTIAL gekennzeichneten klassifizierten Informationen sowie höherer Sicherheitsstufen ist schriftlich zu bestätigen.
Art. 8
Art. 8
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
Art. 9
Art. 9 VERNICHTUNG
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
VERNICHTUNG
Art. 10
Art. 10 BESUCHE
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
BESUCHE
Art. 11
Art. 11
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
SICHERHEITSVERLETZUNGEN
Art. 12
Art. 12 KOSTEN
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
KOSTEN
Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.
Art. 13
Art. 13
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.
Art. 14
Art. 14
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
KONSULTATIONEN
Art. 15
Art. 15
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
STREITBEILEGUNG
Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.
Art. 16
Art. 16
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Geschehen zu Wien am 26. Juni 2018 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall unterschiedlicher Auslegungen geht der englische Wortlaut vor.