Staatsverträge

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

Vertrag – LettlandFassung seit 1. Dezember 2008RIS-Stand 16. September 2014

RIS-Gesetzesnummer 20006075 · BGBl. III Nr. 160/2008 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

Art. 7

Art. 7 ARTIKEL 7

Fassung: 1. Dezember 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 7 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)?

  • KernaussageArt. 7 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland) behandelt "ARTIKEL 7" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere gegen jegliche Sicherheitsverletzung geschützte und zwischen den...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL 7

ÜBERMITTLUNG

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere gegen jegliche Sicherheitsverletzung geschützte und zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen beider Parteien vereinbarte Weise übermittelt. Der Empfang von Informationen, die als VERTRAULICH/KONFIDENCIĀLI/CONFIDENTIAL und höher eingestuft sind, wird schriftlich bestätigt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland) in einfachen Worten?

Art. 7 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland) behandelt "ARTIKEL 7" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. September 2014
Fassung seit
1. Dezember 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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