Staatsverträge

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

Vertrag – LettlandIn Kraft seit 1. Dezember 2008RIS-Stand 16. September 2014

RIS-Gesetzesnummer 20006075 · BGBl. III Nr. 160/2008 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 ARTIKEL 1

Fassung: 1. Dezember 2008 bis laufend

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens:

(1) „Klassifizierte Informationen“ sind jegliche Informationen oder Gegenstände, unabhängig ihrer Darstellungsform und Datenträger, die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht als solche ausgewiesen und gekennzeichnet worden sind, um den Schutz vor jeglicher Sicherheitsverletzung zu gewährleisten.

(2) „Anwendbares innerstaatliches Recht“ sind alle Gesetze und sonstigen Vorschriften, die entweder in der Republik Österreich oder in der Republik Lettland bestehen.

(3) „Sicherheitsverletzung“ ist jede Handlung oder Unterlassung, die gegen das anwendbare innerstaatliche Recht verstößt, die zu unbefugter Preisgabe, missbräuchlicher Verwendung oder Verlust klassifizierter Informationen führt oder führen könnte.

(4) „Empfänger“ ist eine Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Person des privaten oder öffentlichen Rechts, an die klassifizierte Informationen übermittelt werden.

(5) „Herausgeber“ ist eine Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die klassifizierte Informationen freigibt.

(6) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ ist eine auf einer Sicherheitsüberprüfung beruhende schriftliche Entscheidung, dass ein Individuum zum Zugang zu klassifizierten Informationen bis zur darin festgesetzten Klassifizierungsstufe ordnungsgemäß befugt ist.

(7) „Sicherheitsunbedenklichkeitbescheinigung für Unternehmen“ ist eine auf einem Überprüfungsverfahren beruhende schriftliche Entscheidung, dass eine Person des privaten oder öffentlichen Rechts zum Umgang mit klassifizierten Informationen ordnungsgemäß befugt ist.

(8) „Vertragspartner“ ist eine Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die Geschäftsfähigkeit besitzt.

(9) „Klassifizierter Vertrag“ ist ein Vertrag zwischen einem Vertragspartner vom Staat der einen Partei und einem Vertragspartner vom Staat der anderen Partei, der klassifizierte Informationen enthält oder dessen Erfüllung den Zugang zu oder den Umgang mit klassifizierten Informationen erfordert.

Art. 2

Art. 2 ARTIKEL 2

Fassung: 1. Dezember 2008 bis laufend

ARTIKEL 2

KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN

(1) Die Parteien legen die Gleichwertigkeit der folgenden Klassifizierungsstufen fest:

Republik Österreich:

Republik Lettland:

Englische Entsprechung:

STRENG GEHEIM

SEVIŠĶI SLEPENI

TOP SECRET

GEHEIM

SLEPENI

SECRET

VERTRAULICH

KONFIDENCIĀLI

CONFIDENTIAL

EINGESCHRÄNKT

DIENESTA VAJADZĪBĀM

RESTRICTED

(2) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.

(3) Im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstandene oder vervielfältigte klassifizierte Informationen werden ebenso gemäß Absatz 2 dieses Artikels gekennzeichnet.

(4) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben. Jede Änderung oder Aufhebung ist dem Empfänger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Art. 3

Art. 3 ARTIKEL 3

Fassung: 1. Dezember 2008 bis laufend

ARTIKEL 3

ZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN UND STELLEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege ihre für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden und –stellen mit.

Art. 4

Art. 4 ARTIKEL 4

Fassung: 1. Dezember 2008 bis laufend

ARTIKEL 4

SICHERHEITSGRUNDSÄTZE

(1) Die Parteien treffen gemäß diesem Abkommen und dem anwendbaren innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen, um die übermittelten klassifizierten Informationen zu schützen, und gewährleisten die erforderliche Kontrolle dieser Maßnahmen.

(2) Die Parteien gewähren den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie er eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewährt wird.

(3) Übermittelte klassifizierte Informationen werden nur zu den vereinbarten Zwecken verwendet und nur gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht ordnungsgemäß befugten Personen zugänglich gemacht.

(4) Übermittelte klassifizierte Informationen werden Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers nicht zugänglich gemacht.

(5) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen, sind wie übermittelte klassifizierte Informationen zu schützen.

Art. 5

Art. 5 ARTIKEL 5

Fassung: 1. Dezember 2008 bis laufend

ARTIKEL 5

SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN

(1) Zugang zu Informationen, die als VERTRAULICH/KONFIDENCIĀLI/CONFIDENTIAL und höher eingestuft sind, ist nur auf Grundlage einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen zu gewähren.

(2) Bei unter dieses Abkommen fallenden Sicherheitsüberprüfungen von Individuen, die sich im anderen Staat aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen einander auf schriftliches Ersuchen gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht.

(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen einander unverzüglich schriftlich jegliche Änderungen hinsichtlich der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen mit.

Art. 6

Art. 6 ARTIKEL 6

Fassung: 1. Dezember 2008 bis laufend

ARTIKEL 6

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

(1) Im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Abschluss klassifizierter Verträge teilen die zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen einander auf schriftliches Ersuchen mit, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen ausgestellt oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen.

(3) Ein klassifizierter Vertrag hat Bestimmungen über die Sicherheitserfordernisse und die Klassifizierung jeder seiner Aspekte oder Bestandteile gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zu enthalten. Eine Kopie dieser Bestimmungen wird der zuständigen Sicherheitsbehörde oder stelle übermittelt.

(4) Die zuständige Sicherheitsbehörde oder stelle der einen Partei kann um Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung eines Vertragspartners im Staat der anderen Partei ersuchen, um die weitere Einhaltung der Sicherheitserfordernisse gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht sicherzustellen. Im Ersuchen sind die Gründe für eine solche Überprüfung anzuführen.

(5) Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der für ihn zuständigen Sicherheitsbehörde oder stelle ist ein Vertragspartner berechtigt, Subunternehmer einzubinden, wenn dies der klassifizierte Vertrag vorsieht. Zukünftige Subunternehmer haben den selben Sicherheitserfordernissen gerecht zu werden wie der Vertragspartner.

(6) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen einander unverzüglich schriftlich jegliche Änderung hinsichtlich der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen mit.

Art. 7

Art. 7 ARTIKEL 7

Fassung: 1. Dezember 2008 bis laufend

ARTIKEL 7

ÜBERMITTLUNG

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere gegen jegliche Sicherheitsverletzung geschützte und zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen beider Parteien vereinbarte Weise übermittelt. Der Empfang von Informationen, die als VERTRAULICH/KONFIDENCIĀLI/CONFIDENTIAL und höher eingestuft sind, wird schriftlich bestätigt.

Art. 8

Art. 8 ARTIKEL 8

Fassung: 1. Dezember 2008 bis laufend

ARTIKEL 8

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

(1) Klassifizierte Informationen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht vervielfältigt. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen durch den Empfänger kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Informationen, die als STRENG GEHEIM/SEVIŠĶI SLEPENI/TOP SECRET eingestuft sind, werden nicht vervielfältigt.

(2) Klassifizierte Informationen werden nur von Individuen übersetzt, die zum Zugang zu den betroffenen Informationen ordnungsgemäß befugt sind.

(3) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

Art. 9

Art. 9 ARTIKEL 9

Fassung: 1. Dezember 2008 bis laufend

ARTIKEL 9

VERNICHTUNG

Klassifizierte Informationen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung unmöglich macht. Informationen, die als STRENG GEHEIM/SEVIŠĶI SLEPENI/TOP SECRET eingestuft sind, werden nicht vernichtet, sondern an den Herausgeber rückübermittelt.

Art. 10

Art. 10 ARTIKEL 10

Fassung: 1. Dezember 2008 bis laufend

ARTIKEL 10

BESUCHE

(1) Besuchern wird nur im notwendigen Ausmaß und mit Genehmigung der zuständigen Sicherheitsbehörde oder stelle Zugang zu klassifizierten Informationen sowie zu Einrichtungen, in denen klassifizierte Informationen gehandhabt werden, gewährt. Die Genehmigung wird nur Individuen erteilt, die zum Zugang zu den betroffenen Informationen ordnungsgemäß befugt sind.

(2) Besuchsanträge sind mindestens zwei Wochen vor dem Besuch, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums, bei der

zuständigen Sicherheitsbehörde oder stelle zu stellen. Die

zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen teilen einander die Einzelheiten des Besuchs mit und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten der Besucher.

(3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben:

Art. 11

Art. 11 ARTIKEL 11

Fassung: 1. Dezember 2008 bis laufend

ARTIKEL 11

SICHERHEITSVERLETZUNG

(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung oder eines entsprechenden Verdachts informiert die zuständige Sicherheitsbehörde oder stelle des Staates, in dem die Verletzung stattgefunden hat, die zuständige Sicherheitsbehörde oder stelle des anderen Staates unverzüglich schriftlich.

(2) Sicherheitsverletzungen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die zuständige Sicherheitsbehörde oder –stelle der anderen Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.

(3) Die zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen teilen einander das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen mit.

Art. 12

Art. 12 ARTIKEL 12

Fassung: 1. Dezember 2008 bis laufend

ARTIKEL 12

KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

Art. 13

Art. 13 ARTIKEL 13

Fassung: 1. Dezember 2008 bis laufend

ARTIKEL 13

KONSULTATIONEN

(1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen teilen einander das innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und jegliche Änderungen desselben mit.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Sicherheitsbehörden und –stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.

Art. 14

Art. 14 ARTIKEL 14

Fassung: 1. Dezember 2008 bis laufend

ARTIKEL 14

STREITBEILEGUNG

Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden oder stellen oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

Art. 15

Art. 15 ARTIKEL 15

Fassung: 1. Dezember 2008 bis laufend

ARTIKEL 15

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieses Abkommen kann im schriftlichen gegenseitigen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Solche Änderungen treten gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft.

(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung sind die unter dieses Abkommen fallenden übermittelten oder entstandenen klassifizierten Informationen weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen, bis der Herausgeber den Empfänger von dieser Verpflichtung entbindet.

Geschehen zu Wien, am 31. Oktober 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher, lettischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Auslegungsunterschieden geht der englische Text vor.