Staatsverträge

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz Klassifizierter Informationen

Vertrag – FrankreichFassung seit 1. Juni 2009RIS-Stand 16. September 2014

RIS-Gesetzesnummer 20006358 · BGBl. III Nr. 44/2009 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

Art. 14

Art. 14 ARTIKEL 14

Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 14 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)?

  • KernaussageArt. 14 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) behandelt "ARTIKEL 14" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Vertreter beider Parteien diesen Vertrag unterzeichnet.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL 14

Schlussbestimmungen

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Vertreter beider Parteien diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in Paris, am 18. Dezember 2008 in zwei Ausfertigungen in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 13 ARTIKEL 13
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 14 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) in einfachen Worten?

Art. 14 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) behandelt "ARTIKEL 14" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. September 2014
Fassung seit
1. Juni 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:49
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.