Gesamtansicht
Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 ARTIKEL 1
Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens:
Art. 2
Art. 2 ARTIKEL 2
Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend
ARTIKEL 2
Gleichwertigkeit der Klassifizierungsstufen
REPUBLIK ÖSTERREICH
FRANZÖSISCHE REPUBLIK
STRENG GEHEIM
TRÈS SECRET DEFENSE
GEHEIM
SECRET DEFENSE
VERTRAULICH
CONFIDENTIEL DEFENSE
EINGESCHRÄNKT
(siehe Absatz 2 unten)
Art. 3
Art. 3 ARTIKEL 3
Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend
ARTIKEL 3
Kennzeichnung
Art. 4
Art. 4 ARTIKEL 4
Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend
ARTIKEL 4
Sicherheitsgrundsätze
Art. 5
Art. 5 ARTIKEL 5
Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend
ARTIKEL 5
Klassifizierte Verträge oder Verträge, die Sicherheitsbestimmungen enthalten
Art. 6
Art. 6 ARTIKEL 6
Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend
ARTIKEL 6
Übermittlung von Informationen
Art. 7
Art. 7 ARTIKEL 7
Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend
ARTIKEL 7
Besuche
Art. 8
Art. 8 ARTIKEL 8
Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend
ARTIKEL 8
Konsultationen
Art. 9
Art. 9 ARTIKEL 9
Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend
ARTIKEL 9
Verletzung des Rechts über den Schutz Klassifizierter Informationen
Art. 10
Art. 10 ARTIKEL 10
Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend
ARTIKEL 10
Kosten
Jede Partei trägt im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens erwachsenden Kosten.
Art. 11
Art. 11 ARTIKEL 11
Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend
ARTIKEL 11
Sicherheitsbehörden
Jede Parteien teilt der anderen Partei auf diplomatischem Weg ihre Nationalen Sicherheitsbehörden und die anderen Sicherheitsbehörden und –stellen mit, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.
Art. 12
Art. 12 ARTIKEL 12
Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend
ARTIKEL 12
Verhältnis zu anderen Abkommen und Vereinbarungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt jedes frühere bilaterale Abkommen oder jede frühere bilaterale Vereinbarung über den Schutz Klassifizierter Informationen außer Kraft. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abkommens unterliegen die vor dem Inkrafttreten ausgetauschten Klassifizierten Informationen den früheren Bestimmungen.
Art. 13
Art. 13 ARTIKEL 13
Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend
ARTIKEL 13
Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien beigelegt.
Art. 14
Art. 14 ARTIKEL 14
Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend
ARTIKEL 14
Schlussbestimmungen
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Vertreter beider Parteien diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Paris, am 18. Dezember 2008 in zwei Ausfertigungen in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.