Staatsverträge

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz Klassifizierter Informationen

Vertrag – FrankreichIn Kraft seit 1. Juni 2009RIS-Stand 16. September 2014

RIS-Gesetzesnummer 20006358 · BGBl. III Nr. 44/2009 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 ARTIKEL 1

Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens:

Art. 2

Art. 2 ARTIKEL 2

Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend

ARTIKEL 2

Gleichwertigkeit der Klassifizierungsstufen

REPUBLIK ÖSTERREICH

FRANZÖSISCHE REPUBLIK

STRENG GEHEIM

TRÈS SECRET DEFENSE

GEHEIM

SECRET DEFENSE

VERTRAULICH

CONFIDENTIEL DEFENSE

EINGESCHRÄNKT

(siehe Absatz 2 unten)

Art. 4

Art. 4 ARTIKEL 4

Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend

ARTIKEL 4

Sicherheitsgrundsätze

Art. 5

Art. 5 ARTIKEL 5

Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend

ARTIKEL 5

Klassifizierte Verträge oder Verträge, die Sicherheitsbestimmungen enthalten

Art. 6

Art. 6 ARTIKEL 6

Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend

ARTIKEL 6

Übermittlung von Informationen

Art. 9

Art. 9 ARTIKEL 9

Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend

ARTIKEL 9

Verletzung des Rechts über den Schutz Klassifizierter Informationen

Art. 10

Art. 10 ARTIKEL 10

Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend

ARTIKEL 10

Kosten

Jede Partei trägt im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens erwachsenden Kosten.

Art. 11

Art. 11 ARTIKEL 11

Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend

ARTIKEL 11

Sicherheitsbehörden

Jede Parteien teilt der anderen Partei auf diplomatischem Weg ihre Nationalen Sicherheitsbehörden und die anderen Sicherheitsbehörden und –stellen mit, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.

Art. 12

Art. 12 ARTIKEL 12

Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend

ARTIKEL 12

Verhältnis zu anderen Abkommen und Vereinbarungen

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt jedes frühere bilaterale Abkommen oder jede frühere bilaterale Vereinbarung über den Schutz Klassifizierter Informationen außer Kraft. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abkommens unterliegen die vor dem Inkrafttreten ausgetauschten Klassifizierten Informationen den früheren Bestimmungen.

Art. 13

Art. 13 ARTIKEL 13

Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend

ARTIKEL 13

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien beigelegt.

Art. 14

Art. 14 ARTIKEL 14

Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend

ARTIKEL 14

Schlussbestimmungen

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Vertreter beider Parteien diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in Paris, am 18. Dezember 2008 in zwei Ausfertigungen in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.