Staatsverträge

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz Klassifizierter Informationen

Vertrag – FrankreichFassung seit 1. Juni 2009RIS-Stand 16. September 2014

RIS-Gesetzesnummer 20006358 · BGBl. III Nr. 44/2009 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

Art. 11

Art. 11 ARTIKEL 11

Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 11 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)?

  • KernaussageArt. 11 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) behandelt "ARTIKEL 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jede Parteien teilt der anderen Partei auf diplomatischem Weg ihre Nationalen Sicherheitsbehörden und die anderen Sicherheitsbehörden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL 11

Sicherheitsbehörden

Jede Parteien teilt der anderen Partei auf diplomatischem Weg ihre Nationalen Sicherheitsbehörden und die anderen Sicherheitsbehörden und –stellen mit, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) in einfachen Worten?

Art. 11 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) behandelt "ARTIKEL 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. September 2014
Fassung seit
1. Juni 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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