Art. 11
Art. 11 ARTIKEL 11
Fassung: 1. Juni 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 11 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)?
- KernaussageArt. 11 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) behandelt "ARTIKEL 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jede Parteien teilt der anderen Partei auf diplomatischem Weg ihre Nationalen Sicherheitsbehörden und die anderen Sicherheitsbehörden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ARTIKEL 11
Sicherheitsbehörden
Jede Parteien teilt der anderen Partei auf diplomatischem Weg ihre Nationalen Sicherheitsbehörden und die anderen Sicherheitsbehörden und –stellen mit, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) in einfachen Worten?
Art. 11 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) behandelt "ARTIKEL 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. September 2014
- Fassung seit
- 1. Juni 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:36
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