Staatsverträge

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SÜDAFRIKA ÜBER POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT

Vertrag – SüdafrikaFassung seit 1. Dezember 2004RIS-Stand 29. September 2014

RIS-Gesetzesnummer 20003870 · BGBl. III Nr. 143/2004 · 49/11 Internationale Sicherheit · Original im RIS öffnen

Art. 6

Art. 6 Artikel 6

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Artikel 6

DURCHFÜHRUNG VON ERSUCHEN

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 5 Artikel 5
Nächster ParagraphArt. 7 Artikel 7

Begriffe / Tags

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. September 2014
Fassung seit
1. Dezember 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 04:50
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.