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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 Artikel 1
Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend
Artikel 1
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND VERPFLICHTUNG ZUR ZUSAMMENARBEIT
Art. 2
Art. 2 Artikel 2
Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend
Artikel 2
GEBIETE DER ZUSAMMENARBEIT
Art. 3
Art. 3 Artikel 3
Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend
Artikel 3
FORM DER ZUSAMMENARBEIT
Um die Bestimmungen des Artikel 2 umzusetzen, arbeiten die zuständigen Behörden auf folgende Weise zusammen:
Art. 4
Art. 4 Artikel 4
Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend
Artikel 4
ERSUCHEN UM AMTSHILFE
Art. 5
Art. 5 Artikel 5
Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend
Artikel 5
VERWEIGERUNG DER AMTSHILFE
Art. 6
Art. 6 Artikel 6
Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend
Artikel 6
DURCHFÜHRUNG VON ERSUCHEN
Art. 7
Art. 7 Artikel 7
Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend
Artikel 7
BESCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH VERWENDUNG VON INFORMATIONEN UND DOKUMENTEN
Art. 8
Art. 8 Artikel 8
Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend
Artikel 8
SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:
Art. 9
Art. 9 Artikel 9
Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend
Artikel 9
KOSTEN
Übliche Kosten, die im Zuge der Bearbeitung eines Ersuchens im Rahmen dieses Abkommens entstehen, werden von der ersuchten Behörde getragen, soferne von den zuständigen Behörden nicht anders vereinbart wird. Sollte das Ersuchen höhere oder außerordentliche Ausgaben erfordern, beraten sich die zuständigen Behörden, um die Bedingungen, unter denen das Ersuchen bearbeitet werden kann und auf welche Weise die Kosten zu tragen sind, festzulegen.
Art. 10
Art. 10 Artikel 10
Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend
Artikel 10
SPRACHE
Die zuständigen Behörden verwenden im Rahmen Ihrer Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen Englisch als Mittel der Kommunikation.
Art. 11
Art. 11 Artikel 11
Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend
Artikel 11
TAGUNGEN UND BERATUNGEN
Um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, werden Vertreter der zuständigen Behörden, wenn erforderlich, bilaterale Treffen und Beratungen abhalten, um Zusammenarbeit zu erörtern und zu verbessern.
Art. 12
Art. 12 Artikel 12
Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend
Artikel 12
SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN
Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, sind freundschaftlich im Geiste des gegenseitigen Verständnisses im Wege von Beratungen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zu regeln.
Art. 13
Art. 13 Artikel 13
Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend
Artikel 13
VERHÄLTNIS ZU ANDEREN INTERNATIONALEN VERTRÄGEN
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben.
Art. 14
Art. 14 Artikel 14
Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend
Artikel 14
IN- KRAFT-TRETEN UND KÜNDIGUNG
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen in zwei Originalen in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, unterzeichnet.
Geschehen zu Kapstadt am 26. Mai 2003.