Staatsverträge

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SÜDAFRIKA ÜBER POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT

Vertrag – SüdafrikaIn Kraft seit 1. Dezember 2004RIS-Stand 29. September 2014

RIS-Gesetzesnummer 20003870 · BGBl. III Nr. 143/2004 · 49/11 Internationale Sicherheit · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 Artikel 1

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Artikel 1

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND VERPFLICHTUNG ZUR ZUSAMMENARBEIT

Art. 2

Art. 2 Artikel 2

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Artikel 2

GEBIETE DER ZUSAMMENARBEIT

Art. 3

Art. 3 Artikel 3

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Artikel 3

FORM DER ZUSAMMENARBEIT

Um die Bestimmungen des Artikel 2 umzusetzen, arbeiten die zuständigen Behörden auf folgende Weise zusammen:

Art. 4

Art. 4 Artikel 4

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Artikel 4

ERSUCHEN UM AMTSHILFE

Art. 5

Art. 5 Artikel 5

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Artikel 5

VERWEIGERUNG DER AMTSHILFE

Art. 6

Art. 6 Artikel 6

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Artikel 6

DURCHFÜHRUNG VON ERSUCHEN

Art. 7

Art. 7 Artikel 7

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Artikel 7

BESCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH VERWENDUNG VON INFORMATIONEN UND DOKUMENTEN

Art. 8

Art. 8 Artikel 8

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Artikel 8

SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:

Art. 9

Art. 9 Artikel 9

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Artikel 9

KOSTEN

Übliche Kosten, die im Zuge der Bearbeitung eines Ersuchens im Rahmen dieses Abkommens entstehen, werden von der ersuchten Behörde getragen, soferne von den zuständigen Behörden nicht anders vereinbart wird. Sollte das Ersuchen höhere oder außerordentliche Ausgaben erfordern, beraten sich die zuständigen Behörden, um die Bedingungen, unter denen das Ersuchen bearbeitet werden kann und auf welche Weise die Kosten zu tragen sind, festzulegen.

Art. 10

Art. 10 Artikel 10

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Artikel 10

SPRACHE

Die zuständigen Behörden verwenden im Rahmen Ihrer Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen Englisch als Mittel der Kommunikation.

Art. 11

Art. 11 Artikel 11

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Artikel 11

TAGUNGEN UND BERATUNGEN

Um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, werden Vertreter der zuständigen Behörden, wenn erforderlich, bilaterale Treffen und Beratungen abhalten, um Zusammenarbeit zu erörtern und zu verbessern.

Art. 12

Art. 12 Artikel 12

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Artikel 12

SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN

Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, sind freundschaftlich im Geiste des gegenseitigen Verständnisses im Wege von Beratungen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zu regeln.

Art. 13

Art. 13 Artikel 13

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Artikel 13

VERHÄLTNIS ZU ANDEREN INTERNATIONALEN VERTRÄGEN

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben.

Art. 14

Art. 14 Artikel 14

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Artikel 14

IN- KRAFT-TRETEN UND KÜNDIGUNG

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen in zwei Originalen in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, unterzeichnet.

Geschehen zu Kapstadt am 26. Mai 2003.