Art. 3
Art. 3 Artikel 3
Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 3 Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)?
- KernaussageArt. 3 Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika) behandelt "Artikel 3" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Um die Bestimmungen des Artikel 2 umzusetzen, arbeiten die zuständigen Behörden auf folgende Weise zusammen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 3
FORM DER ZUSAMMENARBEIT
Um die Bestimmungen des Artikel 2 umzusetzen, arbeiten die zuständigen Behörden auf folgende Weise zusammen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika) in einfachen Worten?
Art. 3 Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika) behandelt "Artikel 3" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2014
- Fassung seit
- 1. Dezember 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 04:50
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