Art. 7
Art. 7 KAPITEL V.
Fassung: 21. August 1963 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 7 A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren?
- KernaussageArt. 7 A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren behandelt "KAPITEL V." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
KAPITEL V.
Bereinigung der Carnets A. T. A.
Artikel 7.
1. Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag, an dem die Zollbehörden die Entrichtung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Beträge verlangen, nachweisen, daß die Waren gemäß diesem Abkommen wiederausgeführt worden sind oder das Carnet A. T. A. auf andere Weise ordnungsmäßig erledigt worden ist.
2. Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband diese Beträge sofort zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Beträge werden nach Ablauf von drei Monaten vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieser Zeit kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Absatz 1 erbringen, um die Erstattung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken.
3. In Ländern, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Absatz 2 entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten vom Tag der Entrichtung an erbracht wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren in einfachen Worten?
Art. 7 A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren behandelt "KAPITEL V." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. August 1963 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Januar 2026
- Fassung seit
- 21. August 1963
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 03:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 37/1997 (NR: GP XVIII RV 1626 AB 1830 S. 172. BR: AB 4866 S. 589.)
- BGBl. Nr. 45/1990
- BGBl. Nr. 36/1976 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 351/1972 (K – Geltungsbereich)
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