Staatsverträge

A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

(Übersetzung) ZOLLABKOMMEN ÜBER DAS CARNET A. T. A. FÜR DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WAREN (A. T. A. ABKOMMEN)

Vertrag – MultilateralFassung seit 21. August 1963RIS-Stand 2. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10005087 · BGBl. Nr. 239/1963 · 39/04 Zollabkommen · Original im RIS öffnen

Art. 21

Art. 21 Artikel 21.

Fassung: 21. August 1963 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 21 A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren?

  • KernaussageArt. 21 A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren behandelt "Artikel 21." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 21.

1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 20 Absatz 1 bezeichneten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 21 A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren in einfachen Worten?

Art. 21 A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren behandelt "Artikel 21." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Januar 2026
Fassung seit
21. August 1963
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:31
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 37/1997 (NR: GP XVIII RV 1626 AB 1830 S. 172. BR: AB 4866 S. 589.)
  • BGBl. Nr. 45/1990
  • BGBl. Nr. 36/1976 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 351/1972 (K – Geltungsbereich)

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