§ 4
§ 4 Massenbilanzsystem
Fassung: 16. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 WstV?
- Kernaussage§ 4 WstV behandelt "Massenbilanzsystem" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wirtschaftsteilnehmer müssen für den Zweck der einwandfreien Rückverfolgbarkeit der Herkunft des erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Massenbilanzsystem
§ 4. (1) Wirtschaftsteilnehmer müssen für den Zweck der einwandfreien Rückverfolgbarkeit der Herkunft des erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette ein Massenbilanzsystem nutzen. Das verwendete Massenbilanzsystem muss den Anforderungen des Zertifizierungssystems gemäß § 5 Abs. 1 entsprechen.
(2) Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Betreiber des Zertifizierungssystems festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 WstV in einfachen Worten?
§ 4 WstV behandelt "Massenbilanzsystem" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juni 2026
- Fassung seit
- 16. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 11:49
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