Verordnungen

Wasserstoffverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über Anforderungen und Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs (Wasserstoffverordnung – WstV)

WstVVerordnungFassung seit 16. Juni 2026RIS-Stand 15. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013193 · BGBl. II Nr. 139/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Anforderungen an die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs

Fassung: 16. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 WstV?

  • Kernaussage§ 3 WstV behandelt "Anforderungen an die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Zwecke des § 6 Abs. 1 EAG wird erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs nur...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anforderungen an die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs

§ 3. Für die Zwecke des § 6 Abs. 1 EAG wird erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs nur dann berücksichtigt, wenn die Vorgaben der delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2024/1408, ABl. Nr. L 1408 vom 21.05.2024 S. 1, eingehalten werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 WstV in einfachen Worten?

§ 3 WstV behandelt "Anforderungen an die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juni 2026
Fassung seit
16. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 11:45
Frühere Fassungen

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