Verordnungen

Wahl der Klassenelternvertreter

Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 31. Mai 1988 über die Wahl der Klassenelternvertreter

VerordnungFassung seit 1. September 1988RIS-Stand 16. Juni 2020

RIS-Gesetzesnummer 10009663 · BGBl. Nr. 285/1988 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)

Fassung: 1. September 1988 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Wahl der Klassenelternvertreter?

  • Kernaussage§ 5 Wahl der Klassenelternvertreter behandelt "Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Wahl der Klassenelternvertreter.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter sind jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen, sofern nicht der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)

§ 5. (1) Der Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter sind jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen, sofern nicht der Stellvertreter gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz bestimmt wird.

(2) Die Wahl ist durch persönliche und geheime Stimmabgabe am Wahlort vorzunehmen; auf Antrag eines Wahlberechtigten (Abs. 3) ist offen abzustimmen (zB durch Handheben), sofern keiner der anwesenden Wähler sich dagegen ausspricht.

(3) Für jeden die betreffende Klasse besuchenden Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine Stimme zu.

(4) Der Wahlvorsitzende hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Wahl der Klassenelternvertreter in einfachen Worten?

§ 5 Wahl der Klassenelternvertreter behandelt "Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1988 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. September 2016
Fassung seit
1. September 1988
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 13:50
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 264/2020
  • BGBl. II Nr. 185/2012

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Verweise

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