§ 5
§ 5 Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)
Fassung: 1. September 1988 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Wahl der Klassenelternvertreter?
- Kernaussage§ 5 Wahl der Klassenelternvertreter behandelt "Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Wahl der Klassenelternvertreter.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter sind jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen, sofern nicht der...
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Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)
§ 5. (1) Der Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter sind jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen, sofern nicht der Stellvertreter gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz bestimmt wird.
(2) Die Wahl ist durch persönliche und geheime Stimmabgabe am Wahlort vorzunehmen; auf Antrag eines Wahlberechtigten (Abs. 3) ist offen abzustimmen (zB durch Handheben), sofern keiner der anwesenden Wähler sich dagegen ausspricht.
(3) Für jeden die betreffende Klasse besuchenden Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine Stimme zu.
(4) Der Wahlvorsitzende hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Wahl der Klassenelternvertreter in einfachen Worten?
§ 5 Wahl der Klassenelternvertreter behandelt "Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. September 2016
- Fassung seit
- 1. September 1988
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 13:50
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 264/2020
- BGBl. II Nr. 185/2012
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