Verordnungen

Wahl der Klassenelternvertreter

Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 31. Mai 1988 über die Wahl der Klassenelternvertreter

VerordnungIn Kraft seit 1. September 1988RIS-Stand 16. Juni 2020

RIS-Gesetzesnummer 10009663 · BGBl. Nr. 285/1988 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmung

Fassung: 1. September 2020 bis laufend

Allgemeine Bestimmung

§ 1. Die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist als erster Tagesordnungspunkt der ersten Sitzung der Klassenforen zu Beginn des Schuljahres durchzuführen

§ 2

§ 2 Wahlvorschläge

Fassung: 1. September 1988 bis laufend

Wahlvorschläge

§ 2. Elternvereine im Sinne des § 63 des Schulunterrichtsgesetzes sowie die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse sind berechtigt, Wahlvorschläge für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) beim Klassenlehrer oder Klassenvorstand einzubringen. Nach dem Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorsitzenden (§ 3) sind Wahlvorschläge bei diesem zu erstatten. Der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand hat die bei ihm eingebrachten Wahlvorschläge dem Wahlvorsitzenden rechtzeitig zu übergeben. Wahlvorschläge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Annahme des Vorgeschlagenen.

§ 3

§ 3 Wahlvorsitzender

Fassung: 1. September 1988 bis laufend

Wahlvorsitzender

§ 3. (1) Vor Durchführung der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist der Wahlvorsitzende aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule zu wählen. Kandidaten für die Funktion des Wahlvorsitzenden dürfen nicht Kandidaten für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der betreffenden Klasse sein.

(2) Die Wahl des Wahlvorsitzenden findet unter Leitung des Vorsitzenden des Klassenforums (§ 63a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes) statt. Über jeden Kandidaten ist gesondert abzustimmen.

(3) Das Wahlrecht ist offen, zB durch Handheben, auszuüben. Für jeden der die betreffende Klasse besuchenden Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine Stimme zu.

(4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Kandidaten entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender ist.

§ 4

§ 4

Fassung: 1. September 1988 bis laufend

§ 5

§ 5 Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)

Fassung: 1. September 1988 bis laufend

Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)

§ 5. (1) Der Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter sind jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen, sofern nicht der Stellvertreter gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz bestimmt wird.

(2) Die Wahl ist durch persönliche und geheime Stimmabgabe am Wahlort vorzunehmen; auf Antrag eines Wahlberechtigten (Abs. 3) ist offen abzustimmen (zB durch Handheben), sofern keiner der anwesenden Wähler sich dagegen ausspricht.

(3) Für jeden die betreffende Klasse besuchenden Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine Stimme zu.

(4) Der Wahlvorsitzende hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.

§ 6

§ 6

Fassung: 1. September 1988 bis laufend

§ 7

§ 7

Fassung: 1. September 1988 bis laufend

§ 8

§ 8

Fassung: 1. September 1988 bis laufend

§ 9

§ 9

Fassung: 1. September 1988 bis laufend

§ 10

§ 10

Fassung: 1. September 1988 bis laufend

§ 11

§ 11

Fassung: 13. Juni 2020 bis laufend