§ 3
§ 3 Wahlvorsitzender
Fassung: 1. September 1988 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Wahl der Klassenelternvertreter?
- Kernaussage§ 3 Wahl der Klassenelternvertreter behandelt "Wahlvorsitzender" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Wahl der Klassenelternvertreter.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor Durchführung der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist der Wahlvorsitzende aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wahlvorsitzender
§ 3. (1) Vor Durchführung der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist der Wahlvorsitzende aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule zu wählen. Kandidaten für die Funktion des Wahlvorsitzenden dürfen nicht Kandidaten für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der betreffenden Klasse sein.
(2) Die Wahl des Wahlvorsitzenden findet unter Leitung des Vorsitzenden des Klassenforums (§ 63a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes) statt. Über jeden Kandidaten ist gesondert abzustimmen.
(3) Das Wahlrecht ist offen, zB durch Handheben, auszuüben. Für jeden der die betreffende Klasse besuchenden Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine Stimme zu.
(4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Kandidaten entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Wahl der Klassenelternvertreter in einfachen Worten?
§ 3 Wahl der Klassenelternvertreter behandelt "Wahlvorsitzender" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1988 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. September 2016
- Fassung seit
- 1. September 1988
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 13:50
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 264/2020
- BGBl. II Nr. 185/2012
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