§ 5
§ 5 In- und Außerkrafttreten
Fassung: 25. Mai 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 VKRStV 2013?
- Kernaussage§ 5 VKRStV 2013 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
In- und Außerkrafttreten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen; zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Pensionskassengesetzes (Verwaltungskostenrückstellungsverordnung), BGBl. II Nr. 16/2001, außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 enden.
(3) § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 VKRStV 2013 in einfachen Worten?
§ 5 VKRStV 2013 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2022 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Juni 2022
- Fassung seit
- 25. Mai 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 195/2022
- BGBl. II Nr. 92/2017
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