Verordnungen

Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festsetzung der Kriterien für die Führung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013)

VKRStV 2013VerordnungFassung seit 29. November 2013RIS-Stand 28. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20008666 · BGBl. II Nr. 381/2013 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung

Fassung: 29. November 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 VKRStV 2013?

  • Kernaussage§ 4 VKRStV 2013 behandelt "Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung

§ 4. Entsteht zum ersten Bilanzstichtag nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der Anwendung der Berechnungsmethoden dieser Verordnung auf die Verwaltungskostenrückstellung eine Unter- oder Überdeckung gegenüber der bisher gebildeten Verwaltungskostenrückstellung, so ist diese Unter- oder Überdeckung binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 VKRStV 2013 in einfachen Worten?

§ 4 VKRStV 2013 behandelt "Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. November 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Juni 2022
Fassung seit
29. November 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 195/2022
  • BGBl. II Nr. 92/2017

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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