Verordnungen

Vet-Fernabsatz-V

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, zur Abgabe von Tierarzneimitteln im Wege des Fernabsatzes (Vet-Fernabsatz-V)

VerordnungFassung seit 1. März 2025RIS-Stand 3. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012841 · BGBl. III Nr. 31/2025 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Qualitätskontrolle

Fassung: 1. März 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Vet-Fernabsatz-V?

  • Kernaussage§ 6 Vet-Fernabsatz-V behandelt "Qualitätskontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/05 Lebensmittelrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Qualitätskontrolle

§ 6. (1) Vor Versendung der bestellten Veterinärarzneispezialität hat unter Aufsicht der bzw. des Abgabeberechtigten eine abschließende Kontrolle zu erfolgen, insbesondere ob die Lieferung mit der Bestellung übereinstimmt.

(2) Die bzw. der Abgabeberechtigte gemäß Abs. 1 hat die Veterinärarzneispezialität zur Versendung freizugeben und dies zu dokumentieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Vet-Fernabsatz-V in einfachen Worten?

§ 6 Vet-Fernabsatz-V behandelt "Qualitätskontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. März 2025
Fassung seit
1. März 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:38
Frühere Fassungen

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