Verordnungen

Vet-Fernabsatz-V

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, zur Abgabe von Tierarzneimitteln im Wege des Fernabsatzes (Vet-Fernabsatz-V)

VerordnungFassung seit 1. März 2025RIS-Stand 3. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012841 · BGBl. III Nr. 31/2025 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Pharmazeutische Qualitätssicherung

Fassung: 1. März 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Vet-Fernabsatz-V?

  • Kernaussage§ 4 Vet-Fernabsatz-V behandelt "Pharmazeutische Qualitätssicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/05 Lebensmittelrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Pharmazeutische Qualitätssicherung

§ 4. (1) Jede bzw. jeder Abgabeberechtigte, die bzw. der Veterinärarzneispezialitäten durch Fernabsatz abgibt, muss ein wirksames und funktionstüchtiges System der pharmazeutischen Qualitätssicherung entsprechend dem Umfang der durchgeführten Tätigkeit betreiben.

(2) Durch das pharmazeutische Qualitätssicherungssystem ist insbesondere sicherzustellen, dass

(3) Jede bzw. jeder Abgabeberechtigte, die bzw. der Veterinärarzneispezialitäten durch Fernabsatz abgibt, muss über ein Qualitätsrisikomanagement verfügen. Die Auswirkungen der Ergebnisse aus diesem Prozess, welche die Qualität der Veterinärarzneispezialitäten beeinflussen können, sind zu überwachen. Anschließend sind gegebenenfalls Korrektur- oder Vorbeugemaßnahmen zu ergreifen. Im Rahmen des Qualitätsrisikomanagements müssen entsprechende Aufzeichnungen geführt und in den Betriebsräumen der bzw. des Abgabeberechtigten aufbewahrt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Vet-Fernabsatz-V in einfachen Worten?

§ 4 Vet-Fernabsatz-V behandelt "Pharmazeutische Qualitätssicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. März 2025
Fassung seit
1. März 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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