Verordnungen

Vet-Fernabsatz-V

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, zur Abgabe von Tierarzneimitteln im Wege des Fernabsatzes (Vet-Fernabsatz-V)

VerordnungFassung seit 1. März 2025RIS-Stand 3. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012841 · BGBl. III Nr. 31/2025 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 1. März 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Vet-Fernabsatz-V?

  • Kernaussage§ 1 Vet-Fernabsatz-V ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/05 Lebensmittelrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die gemäß § 49 Tierarzneimittelgesetz – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, zur Abgabe Berechtigten (im Folgenden: Abgabeberechtigte), die Veterinärarzneispezialitäten durch Fernabsatz abgeben.

(2) Die Abgabeberechtigten haben bei der Abgabe von Veterinärarzneispezialitäten durch Fernabsatz die Anforderungen des Tierarzneimittelgesetzes und der Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005, BGBl. II Nr. 65/2005, zu erfüllen, soweit in dieser Verordnung nicht Abweichendes bestimmt ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Begriffsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Vet-Fernabsatz-V in einfachen Worten?

§ 1 Vet-Fernabsatz-V ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 Vet-Fernabsatz-V relevant?

Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. März 2025
Fassung seit
1. März 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:38
Frühere Fassungen

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