§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 1. März 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Vet-Fernabsatz-V?
- Kernaussage§ 1 Vet-Fernabsatz-V ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/05 Lebensmittelrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die gemäß § 49 Tierarzneimittelgesetz – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, zur Abgabe Berechtigten (im Folgenden: Abgabeberechtigte), die Veterinärarzneispezialitäten durch Fernabsatz abgeben.
(2) Die Abgabeberechtigten haben bei der Abgabe von Veterinärarzneispezialitäten durch Fernabsatz die Anforderungen des Tierarzneimittelgesetzes und der Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005, BGBl. II Nr. 65/2005, zu erfüllen, soweit in dieser Verordnung nicht Abweichendes bestimmt ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Vet-Fernabsatz-V in einfachen Worten?
§ 1 Vet-Fernabsatz-V ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 Vet-Fernabsatz-V relevant?
Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. März 2025
- Fassung seit
- 1. März 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:38
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