§ 15
§ 15 Meldetechnische Bestimmungen
Fassung: 31. Dezember 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 VERA-V?
- Kernaussage§ 15 VERA-V behandelt "Meldetechnische Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Meldetechnische Bestimmungen
§ 15. (1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 VERA-V in einfachen Worten?
§ 15 VERA-V behandelt "Meldetechnische Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Juli 2020
- Fassung seit
- 31. Dezember 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 20:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 235/2025
- BGBl. II Nr. 83/2025
- BGBl. II Nr. 144/2024
- BGBl. II Nr. 79/2023
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