Anl. 1/1e
Anl. 1/1e
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1/1e VERA-V?
- KernaussageAnl. 1/1e VERA-V behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 28
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1/1e VERA-V in einfachen Worten?
Anl. 1/1e VERA-V behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Oktober 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- 1. Mai 2025 bis laufend
- 31. Dezember 2023 bis laufend
- 31. Dezember 2020 bis laufend
- 31. Dezember 2016 bis laufend
- 20. Februar 2014 bis laufend
Eine frühere Fassung ist lokal bekannt, aber nicht mit vollständigem Text für einen automatischen Inhaltsvergleich gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 235/2025
- BGBl. II Nr. 83/2025
- BGBl. II Nr. 144/2024
- BGBl. II Nr. 79/2023
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
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