§ 1
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 VbA?
- Kernaussage§ 1 VbA erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür die Verwendung (§ 2 Abs. 6 ASchG) von biologischen Arbeitsstoffen § 40 Abs. 5.
- Was konkret geregelt wirdErfasst werden: die Verwendung (§ 2 Abs. 6 ASchG) von biologischen Arbeitsstoffen § 40 Abs. 5 ASchG) einschließlich...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 2 Abs. 6 ASchG) von biologischen Arbeitsstoffen § 40 Abs. 5 ASchG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Im Sinne des § 40 Abs. 5 ASchG sind
(3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere
(4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 41 ASchG ergeben hat, daß eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 VbA in einfachen Worten?
§ 1 VbA erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
Für wen ist § 1 VbA relevant?
Für die Verwendung (§ 2 Abs. 6 ASchG) von biologischen Arbeitsstoffen § 40 Abs. 5.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2015 bis laufend.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. September 2015
- Fassung seit
- 1. Juli 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 18:06
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- BGBl. II Nr. 156/2021
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