§ 10
§ 10 Zusätzliche Schutzmaßnahmen in bestimmten Fällen unbeabsichtigter
Fassung: 1. November 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 VbA?
- Kernaussage§ 10 VbA behandelt "Zusätzliche Schutzmaßnahmen in bestimmten Fällen unbeabsichtigter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Fall des § 4 Abs. 2 ist von den Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen in bestimmten Fällen unbeabsichtigter
Verwendung
§ 10. (1) Im Fall des § 4 Abs. 2 ist von den Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen, ob und welche über §§ 5 bis 7 hinausgehende Schutzmaßnahmen (zB solche nach Anhang 1) insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen erforderlich sind.
(2) Für Isolierstationen (einschließlich post-mortem-Stationen), die der Absonderung von Patienten oder Tieren dienen, weil diese mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 infiziert sind oder infiziert sein könnten, ist von den Arbeitgeber/innen entsprechend der Risikogruppe der in Betracht kommenden biologischen Arbeitsstoffe festzulegen, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3 oder 1.RG4 erforderlich sind, um ein Infektionsrisiko für die Arbeitnehmer/innen möglichst zu vermeiden.
(3) In Labors, die Stoffe verwenden, bei denen nicht feststeht, ob biologische Arbeitsstoffe vorhanden sind, die für den Menschen krankheitserregend sein können, die jedoch nicht beabsichtigen, mit biologischen Arbeitsstoffen als solchen zu arbeiten, insbesondere sie zu züchten oder sie zu konzentrieren, sind die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2 zu treffen. Ob und welche weiteren zusätzlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere solche nach Anhang 1.RG3 oder 1.RG4) erforderlich sind, ist von den Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 VbA in einfachen Worten?
§ 10 VbA behandelt "Zusätzliche Schutzmaßnahmen in bestimmten Fällen unbeabsichtigter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 1998 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. September 2015
- Fassung seit
- 1. November 1998
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 156/2021
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