Verordnungen

Schulqualitätsmanagement

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO)

SQM-VOVerordnungFassung seit 14. Juni 2019RIS-Stand 17. Juni 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010681 · BGBl. II Nr. 158/2019 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 2. Teil

Fassung: 14. Juni 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 SQM-VO?

  • Kernaussage§ 3 SQM-VO behandelt "2. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SQM-VO.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Teil

Leitung einer Bildungsregion

Aufgaben

§ 3. (1) Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen gemäß § 226 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und § 48s Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948,

(2) Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegt überdies die Festlegung der Zuständigkeiten der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements für Schulen verschiedener Schularten und Schulcluster. Bei der Festlegung ist die schulartenspezifische Expertise der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements zu berücksichtigen. Die Zuordnung einer oder eines Bediensteten des Schulqualitätsmanagements zu nur einer Schulart ist nur zulässig, wenn die betreffende bzw. der betreffende Bedienstete nur für eine Schulart Expertise besitzt. Bei der Aufteilung ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass jede Schulqualitätsmanagerin bzw. jeder Schulqualitätsmanager Zuständigkeit für Schulen aus dem allgemeinbildenden Schulwesen und dem berufsbildenden Schulwesen hat, wenn eine schulartenspezifische Expertise für beide Bereiche und eine entsprechende Anzahl an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in der Bildungsregion vorhanden sind.

(3) Im Hinblick auf die Ergebnisse des Monitorings der Aufgaben des Pädagogischen Dienstes durch die Zentralstelle (BMBWF) hat eine Leiterin oder ein Leiter der Bildungsregion die Verantwortung, geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung in den Bildungsregionen zu setzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Organisation
Nächster Paragraph§ 4

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 SQM-VO in einfachen Worten?

§ 3 SQM-VO behandelt "2. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Juni 2019
Fassung seit
14. Juni 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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