§ 2
§ 2 Organisation
Fassung: 14. Juni 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 SQM-VO?
- Kernaussage§ 2 SQM-VO behandelt "Organisation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SQM-VO.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Organisation
§ 2. (1) Für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern ist in jedem Bundesland eine Bildungsdirektion eingerichtet.
(2) Jede Bildungsdirektion ist in einen Präsidialbereich und einen Bereich Pädagogischer Dienst untergliedert.
(3) Bedienstete des Schulqualitätsmanagements sind entweder im Fachstab oder als Schulqualitätsmanagerinnen oder Schulqualitätsmanager für Berufsschulen direkt unter der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst oder in einer Bildungsregion tätig.
(4) Die Leitung einer Bildungsregion obliegt einer oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements.
(5) Für das jeweilige Minderheitenschulwesen sind in der Bildungsdirektion für Burgenland und in der Bildungsdirektion für Kärnten Abteilungen im Bereich Pädagogischer Dienst eingerichtet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 SQM-VO in einfachen Worten?
§ 2 SQM-VO behandelt "Organisation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Juni 2019
- Fassung seit
- 14. Juni 2019
- Fassung bis
- laufend
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