§ 8
§ 8 Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 SNE-V 2018?
- Kernaussage§ 8 SNE-V 2018 behandelt "Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse
§ 8. (1) Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz. Zu unterscheiden sind:
(2) Der Entnehmer hat das Wahlrecht entweder für die Bestandsdauer temporärer Anschlüsse gemäß Abs. 1 ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt aus dem arbeitsbezogenen Anteil des Netznutzungsentgelts zu bezahlen oder das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß zu entrichten. § 52 Abs. 2 ElWOG 2010 bleibt unberührt.
(3) Entrichtet der Entnehmer das Netzbereitstellungsentgelt gemäß § 55 ElWOG 2010, so ist das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Netznutzung für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs. 1 Z 1 auf die endgültigen Anschlüsse in vollem Umfang zu übertragen.
(4) Für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs. 1 Z 2, die an einen bereits vorhandenen Anschlusspunkt an das Netz angeschlossen werden, darf, im Falle einer Pauschalierung, das zu verrechnende Netzzutrittsentgelt nicht höher sein als jenes, das vom Netzbetreiber für die Wiederinbetriebsetzung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile verrechnet wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 SNE-V 2018 in einfachen Worten?
§ 8 SNE-V 2018 behandelt "Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Dezember 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 305/2025
- BGBl. II Nr. 370/2024
- BGBl. II Nr. 395/2023
- BGBl. II Nr. 52/2023
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