Verordnungen

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018

Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – SNE-V 2018)

SNE-V 2018VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 19. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010107 · BGBl. II Nr. 398/2017 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Netzverlustentgelt

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 SNE-V 2018?

  • Kernaussage§ 6 SNE-V 2018 behandelt "Netzverlustentgelt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für das je Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte bestimmt

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Netzverlustentgelt

§ 6. Für das je Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte bestimmt:

Netzbereich

NE 1

NE 2

NE 3

NE 4

NE 5

NE 6

NE 7

1.

Österreich:

0,092

0,145

-

-

-

-

-

2.

Burgenland:

-

-

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.

Kärnten:

-

-

0,125

0,140

0,166

0,307

0,368

4.

Klagenfurt:

-

-

-

0,170

0,284

0,444

0,578

5.

Niederösterreich:

-

-

0,126

0,148

0,206

0,349

0,384

6.

Oberösterreich:

-

-

0,096

0,118

0,197

0,454

0,528

7.

Linz:

-

-

-

0,066

0,126

0,324

0,487

8.

Salzburg:

-

-

0,146

0,159

0,198

0,344

0,357

9.

Steiermark:

-

-

0,110

0,116

0,118

0,197

0,336

10.

Graz:

-

-

-

-

0,226

0,310

0,658

11.

Tirol:

0,092

*

0,060

0,140

0,159

0,292

0,293

12.

Innsbruck:

-

-

-

0,070

0,112

0,218

0,453

13.

Vorarlberg:

0,000

*

0,063

0,085

0,137

0,222

0,393

14.

Wien:

-

-

0,109

0,143

0,175

0,307

0,700

15.

Kleinwalsertal:

-

-

-

-

0,150

0,296

0,401

* in NE 3 enthalten

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 SNE-V 2018 in einfachen Worten?

§ 6 SNE-V 2018 behandelt "Netzverlustentgelt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2025
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 305/2025
  • BGBl. II Nr. 370/2024
  • BGBl. II Nr. 395/2023
  • BGBl. II Nr. 52/2023

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