§ 6
§ 6 Netzverlustentgelt
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 SNE-V 2018?
- Kernaussage§ 6 SNE-V 2018 behandelt "Netzverlustentgelt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für das je Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte bestimmt
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Netzverlustentgelt
§ 6. Für das je Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte bestimmt:
Netzbereich
NE 1
NE 2
NE 3
NE 4
NE 5
NE 6
NE 7
1.
Österreich:
0,092
0,145
-
-
-
-
-
2.
Burgenland:
-
-
0,000
0,000
0,000
0,000
0,000
3.
Kärnten:
-
-
0,125
0,140
0,166
0,307
0,368
4.
Klagenfurt:
-
-
-
0,170
0,284
0,444
0,578
5.
Niederösterreich:
-
-
0,126
0,148
0,206
0,349
0,384
6.
Oberösterreich:
-
-
0,096
0,118
0,197
0,454
0,528
7.
Linz:
-
-
-
0,066
0,126
0,324
0,487
8.
Salzburg:
-
-
0,146
0,159
0,198
0,344
0,357
9.
Steiermark:
-
-
0,110
0,116
0,118
0,197
0,336
10.
Graz:
-
-
-
-
0,226
0,310
0,658
11.
Tirol:
0,092
*
0,060
0,140
0,159
0,292
0,293
12.
Innsbruck:
-
-
-
0,070
0,112
0,218
0,453
13.
Vorarlberg:
0,000
*
0,063
0,085
0,137
0,222
0,393
14.
Wien:
-
-
0,109
0,143
0,175
0,307
0,700
15.
Kleinwalsertal:
-
-
-
-
0,150
0,296
0,401
* in NE 3 enthalten
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 SNE-V 2018 in einfachen Worten?
§ 6 SNE-V 2018 behandelt "Netzverlustentgelt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 305/2025
- BGBl. II Nr. 370/2024
- BGBl. II Nr. 395/2023
- BGBl. II Nr. 52/2023
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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