Verordnungen

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018

Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – SNE-V 2018)

SNE-V 2018VerordnungFassung seit 19. Dezember 2025RIS-Stand 19. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010107 · BGBl. II Nr. 398/2017 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Entgelte für sonstige Leistungen

Fassung: 19. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 SNE-V 2018?

  • Kernaussage§ 11 SNE-V 2018 behandelt "Entgelte für sonstige Leistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entgelte für sonstige Leistungen

§ 11. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:

(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind jeweils im Anlassfall zu verrechnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 SNE-V 2018 in einfachen Worten?

§ 11 SNE-V 2018 behandelt "Entgelte für sonstige Leistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Dezember 2025
Fassung seit
19. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 305/2025
  • BGBl. II Nr. 370/2024
  • BGBl. II Nr. 395/2023
  • BGBl. II Nr. 52/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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