Verordnungen

Schiffsregisterverfügung

Einrichtung und Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters (Schiffsregisterverfügung). AV. d. RJM. v. 23. 12. 1940 (3826 - V. a5 2390). - Deutsche Justiz S. 42 - *1)

VerordnungFassung seit 1. Januar 1941RIS-Stand 16. September 2014

RIS-Gesetzesnummer 10011245 · DJ S 42/1941 · 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Original im RIS öffnen

§ 30

§ 30

Fassung: 1. Januar 1941 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 30 Schiffsregisterverfügung?

  • Kernaussage§ 30 Schiffsregisterverfügung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird die Änderung einer Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 Schiffsregisterverfügung in einfachen Worten?

§ 30 Schiffsregisterverfügung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1941 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. September 2014
Fassung seit
1. Januar 1941
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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