§ 7
§ 7
Fassung: 1. Januar 1941 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Schiffsregisterverfügung?
- Kernaussage§ 7 Schiffsregisterverfügung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die bei der Anmeldung eingereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückgegeben werden.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zu jedem Registerblatt sind Registerakten nach den Vorschriften der Aktenordnung vom 28. November 1934 (Sonderdruck Nr....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Schiffsregisterverfügung in einfachen Worten?
§ 7 Schiffsregisterverfügung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 7 Schiffsregisterverfügung relevant?
Für die bei der Anmeldung eingereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückgegeben werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1941 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. September 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 1941
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS liefert für diese Bestimmung keine lokal vergleichbare Vorfassung.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
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