Verordnungen

Registerforschungsverordnung-BMK

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Registerforschung im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Registerforschungsverordnung-BMK – RFV-BMK)

RFV-BMKVerordnungFassung seit 1. September 2024RIS-Stand 5. September 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012681 · BGBl. II Nr. 241/2024 · 72/15 Forschung · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 1. September 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 RFV-BMK?

  • Kernaussage§ 1 RFV-BMK ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 RFV-BMK in einfachen Worten?

§ 1 RFV-BMK ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 RFV-BMK relevant?

Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. September 2024
Fassung seit
1. September 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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