§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Fassung: 19. August 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 NTMelV?
- Kernaussage§ 3 NTMelV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2026 treten mit 20. August 2026 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 NTMelV in einfachen Worten?
§ 3 NTMelV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. August 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. August 2026
- Fassung seit
- 19. August 2026
- Fassung bis
- laufend
- 1. Januar 2026 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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